Wir über uns
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Die Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (nachfolgend Kunden). 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch uns zugestimmt. 3. Änderungen oder Ergänzungen der AGB erfolgen ausschließlich durch Geschäftsführer/Prokuristen. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von der Geschäftsführung nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Eine Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht in den genannten Unterlagen als verbindlich bezeichnet sind oder die Verbindlichkeit dieser Angaben ausdrücklich vereinbart wurde. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- An Katalogen, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, und sonstigen Verkaufsunterlagen behalten wir uns das gesetzliche Urheberrecht und (außer an sonstigen Werbesendungen) auch das Eigentum vor; sie dürfen Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Arten der Nutzung der genannten Unterlagen, insbesondere von darin enthaltenen Zeichnungen, Designs und Logos bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
§ 3 Preise
- Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Soweit nicht anders vereinbart, gilt unsere jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste.
- Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie zB. Montagearbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens am Tage der Abnahme zahlungsfällig.
- Die Preise gelten ab Lager ohne übliche Verpackung- und Versandkosten, die zum Selbstkostenpreis weiter berechnet werden.
§ 4 Zahlung
- Unsere Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung unsererseits binnen 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängel steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunde steht ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.
- Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang auf unserem Konto an; im Falle der Zahlung mit Scheck oder Wechsel auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Einlösung. Wir sind berechtigt, Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.
- Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so z. B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, sofern der Kunde bereits im Verzug ist. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Kunde jedoch zur Zurückbehaltung berechtigt.
- Die Übertragung einzelner oder sämtlicher Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis zu uns ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
§ 5 Leistungen und Leistungszeit
- Wir führen die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen mit Gewissenhaftigkeit aus und berücksichtigen dabei dessen besondere Wünsche, Anregungen oder Anweisungen, soweit dies im Rahmen einer zügigen Vertragsdurchführung möglich ist. Sie sind für uns jedoch nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Leistungszeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind. Wird eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung; jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt die Leistungsfrist als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Firmengelände bzw. das Firmengelände des von uns mit der Durchführung der Lieferung beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat.
- Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, zB Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Wir haften bei Verzögerung der Lieferung/Leistung (nachfolgend einheitlich Leistung genannt) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner in diesem Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner in diesem Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungserbringung vereinbart ist.
§ 6 Schadenersatz, Rücktritt
- Kommt der Kunde mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen in Verzug, so können wir dem Kunden zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass wir die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Frist können wir die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
- Als Schadenersatz kann von uns ohne weiteren Nachweis eines Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 5% des Wertes der Leistung einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche verlangt werden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 7 Gefahrenübergang, Versand, Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Auf Wunsch des Kunden wird der Vertragsgegenstand zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert. Der Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt. Verluste oder Beschädigung sind vom Kunden durch den Frachtführer bescheinigen zu lassen.
- Für die Auswahl von Verpackungs- und Lademittel, Versandart und Beförderungs- und Schutzmittel haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat (ggfs. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % der Liefersumme berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 8 Gewährleistung
- Sachmängel von Waren, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an unsere Kunden weiterliefern, sind von uns nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Funktionalität. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
- Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andere Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen oder von uns schriftlich bestätigen zu lassen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie dem Vorliegen des Mangels bei Gefahrenübergang.
- Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/-leistung steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Eine Gewährleistungspflicht unsererseits entfällt, wenn der Kunde ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung unsererseits Reparaturoder Instandsetzungsmaßnahmen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht für Maßnahmen am Leistungsgegenstand, die eine sachkundige Person zur Feststellung der Störungsursache oder zur Feststellung vornimmt, ob der Mangel bereits vor dem Gefahrenübergang vorhanden war.
- Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch die natürliche Abnutzung des Leistungs-/Lieferungsgegenstandes hervorgerufen werden. Ebenso besteht kein Gewährleistungsanspruch des Kunden für Schäden, die von ihm durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden.
§ 9 Verjährungsfristen
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). In diesen Fällen gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
- Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht im Falle von zugesicherten Eigenschaften, Vorsatz und arglistigem Verschweigen. In diesen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
- Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (nachfolgend einheitlich Verarbeitung genannt) erfolgt für uns, der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als Neuware bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, besteht Einigkeit, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen (insbesondere Annahmeerklärungen) bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
- Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt. Der Kunde wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, -einstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
- Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunden ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 11 Elektrogesetz (ElektroG)
- Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte, auf welche das ElektroG Anwendung findet, nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten an uns zurück zusenden. Wir werden die Geräte entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgen bzw. wiederverwerten.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Geräte bei Nutzungsbeendigung nicht an private Haushalte, insbesondere nicht an Mitarbeiter zu verkaufen oder verschenken. Bei einer Weitergabe der Geräte an gewerbliche Nutzer stellt der Kunde sicher, dass mit dem jeweiligen Unternehmen eine Abs. 1 entsprechende Vereinbarung getroffen wird. § 12 Rückverfolgbarkeit Seitens des Kunde ist sicherzustellen, dass insbesondere für den Fall einer aus produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendigen Maßnahme (z.B. Produktrückruf, -warnung) die von uns gelieferte Ware jederzeit aufgefunden und deren letzter Käufer unverzüglich erreicht werden kann. Dies gilt entsprechend bei Nutzung der Ware im Betrieb des Kunden.
§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz
- Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die uns mitgeteilten Informationen nicht als vertraulich.
- Sämtliche im Rahmen der Registrierung oder Bestellung erfassten Kundendaten werden von uns gespeichert und zum Zwecke der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung weiterverarbeitet. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.
§ 14 Haftungsbeschränkung
- Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, zB Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für Unmöglichkeit bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 und 5.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNÜbereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist jedoch ausgeschlossen.
- Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Gesellschaft Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er nach Vertragsschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder seinen Sitz, Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im vorgenannten Umfang gilt der Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckforderungen, sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Vertrag unvollständig sein sollte.
KESSLER GmbH Präzisionswerkzeuge
Handelsregister Freiburg HRB 650053
Geschäftsführer Armin Kessler
Stand Februar 2013